Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 466. Nachtragsgesetz vom 26. November 1885 zu dem Gesetz vom 19. September 1879 die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend. Wir heinrich der Uierzehnte von Goties Gnaden Züngerer Linie regierender Fürst Beuß, Eraf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Franichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. elt. verordnen unter Vorbehalt der nachträglichen Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Der exelutivischen Beitreibung im Verwaltungswege nach den Vorschriften des Gesetzes vom 19. September 1879 die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betressend unterliegen auch die Beiträge zur Magdebürger Landfeuersocietät. § 2. Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Beiträge zur Magdeburger Landfeuersocietät sind die Landrathsämter. Ausgegeben am 16. Dezember 1885.