129 esechsammlung für das Fürsteuthum Neuß jüngerer Linie. No. 458. Gesetz vom 1. September 1886, Abänderungen des Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883 betr. Wir Heinrich XIV. von Golles Guaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Granichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ctc. etc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: l 1. Der § 10 des revidirten Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 1883 tritt außer Kraft und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Einlagen werden bis Ende Dezember 1886 mit drei und zwri Dritteln, von Anfang Jannar 1887 ab dagegen mit drei und einem Halb vom Hundert auf das Jahr verzinst. Bei Annahme von Einlagen über Drei Hundert Mark kann die Spar- kassenverwaltung einen niedrigern Zinsfuß bedingen; ist aber cine desfallsige besondere Vereinbarung nicht getroffen worden, so gilt auch für dergleichen Einlagen bis Ende Dezember 1886 der Zinsfuß von drei und zwei Dritteln, später von drei und einem Halb vom Hundert. Ausgegeben am §. September 1886. 51