131 Gesetzsammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linic. No. 459. Ministerial-Bekanntmachung vom 4. September 1366, den mit den Regierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Schwarzburg- Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß ä. L. über Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. Auf Höchsten Besehl Seiner Durchlaucht des Fürsten wird“ der mit den Re- hierungen von Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-M Sachsen-Alt Sachsen-Koburg= Gotha, Schwarzburg- Sondershausen, Schwarzhurg= Rudolstadt und Reuß ä. L. über Gewährung gegenseitiger Rechtöhilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten am 12. Juni 1885 zu Eisenach abgeschlossene Staaks- vertrag nach ertheilter Zustimmung des Landtags nachstehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß derselbe mit dem 1. Oktober dieses Jahres für den Verkehr mit den Behörden des Großherzogthumo Sachsen-Weimar-Eisenach, des Herzogthums Sachsen-Altenburg und der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und Reuß ä. L. dergestalt in Kraft tritt, daß die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangsvollstrecungen in Verwaltungsangelegenheiten von diesem Ausgegeben am 15. September 1886. 52