132 Zeitpunkt ab gegenüber den betreffenden Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu erfolgen hat. Wegen des gleichen Inkrafttretens dieses Vertrags gegenüber den Herzogthümern Sachsen-Meiningen und Sachsen-Koburg-Gotha, sowie dem Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstodt bleibt weitere Bekanntmachung vorbehalten. Gera, den 4. September 1886. rFürstlich Rengz-Vl. Ministerinm. Dr. E. v. Benlwitz. Dr. Winkler. Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, haben Verhandlungen wegen Abschluß einer Vereinborung über Gewährung gegen- seitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach: Höchstihren Geheimerath Freiherrn Dr. von Groß und Höchstihren Regierungsrath Stier, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: Höchstihren Geheimen Staatörath Dr. Heim, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg: Höchstihren Geheimrath Sonnenkalb,