141 esetzsammlung fũr das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 46. Ministerial--Bekanntmachung vom 26. November 1886, Abänderung des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Oktober 1875 betreffend. An Stelle der §§ 1—7 und 33 des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 12. Oktober 1875 (A.= u. Verord.-Bl. Nr. 42; Gesetzsamulg. Bd. XVIII, S. 81), sowie der diesem Reglement beigefügten Formulare A, B, E, Ftreten die nachstehenden Bestimmungen und Formulare, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird mit dem Bemerken, daß hiermit die gedachten zeitherigen Vorschriften und Formulare außer Giltigkeit kommen. A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 81. Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden in der Regel von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs-Viehzählung folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Fürstlichen Ministeriums, Abtheilung für das Innere, Vormusterungen der sämmtlichen Perde durch Vormusterungskommissionen statt, deren für jeden Landrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird. Ausgegeben den 8. Dezember 1886.