149 Anlage E. (u 8 32.) Bestimmungen über die Beschaffenheit der zu militärischen Jwechen bestimmten HKahrzeuge und Grschirre nebst Zubehör. 1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nolhwendigen Lenlbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 12, nicht über 15 Ctr. wiegen, ein storkes Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 25 Cir. Tragsähigleil haben. Sie müssen ferner einen Langbaum besitzen mit abnehmbarer Wagendeichsel, zwei Sieuerleiten oder zwei Aufhaltern von doppellem Leder und einer Hinterbracke versehen sein. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reisen versehenen Näder soll nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 em, die breite der Felgen nicht unter 5 und mög- lichst nicht über 8 cm belragen. Geleisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht. Das Obergeslell hat entweder aus einem fesien Brelterkasten oder aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und cinem Brellerboden zu bestehen, muß vorn und hinten geschlossen, mit Spriegeln zum Auslegen eines Wagen- plaues und mit einem Sihbrelt bezw. Bocksih für den Fahrer ausgestaltci sein. Spann- leilen können mit geliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen. . Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessilte Kummt. oder Sielengeschirre — lehlere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf oder Zugkeiten haben; serner ist eine Krenzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und eine Halster nebsi starkem, mit Zügel versehenen Treusengebiß zum Einknebeln zu liefern. Sämmtliche Ge- schirriheile müssen hallbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein. 3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg W#enchirn, 10 Bindestränge aus Hanf, 2 m 50 om bis 3 m 1 Handlaterne (Sturmlalerne für Lichte), 2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1# Ctr. Hafer. #