155 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 462. Gesetz vom 23. Dezember 1886, die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben betreffend. Mir Heinrich XIV. von Golles Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst BReuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Pranichseld, Gera, Schleiz und Lobenfsein cte. etc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes, welche der Heranziehung zur Klassen= oder klassifizirten Einkommensteuer unterliegen, haben neben den Kommunalabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe, denen sie nach den bestehenden Bestimmungen (5 1, Ziff. 1. der durch Präsidialverordnung vom 22. De- zember 1868 im Bundesgebiete eingeführten Königlich Preußischen Verordnung vom 23. September 1867, Bundesgesetzblatt von 1868 S. 572.) bereits unterworfen sind, von dem aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen Gemeindcabgaben nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und ortsstatutarischen Vorschriften zu entrichten. Ausgegeben den 29. Dezember 1886.