164 zu verzeichnen und der ohne Mitaufrechnung der Schreibgebühren und Verläge sich ergebenden Summe des Verzeichnisses ist der Betrag eines Sechstheils beziehungs- weise eines Viertheils in einem besondern Ansatze hinzuzufügen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Infiegels. Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1886. L. 8.) Heimich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.