Gesetlammlun für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 463. Gesetz vom 30. Dezember 1886, die 3, prozentige Anleihe der Stadt Gera betreffend. Wir heinrich XIV. von Goltes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Granichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein ric. ete. verordnen unter Zustimmung des Landtags hiermit was folgt: 81. Die Zinsen der Anleihe, welche von der Stadt Gera zufolge Gemeinderaths- beschlusses vom 5. November 1886 durch Ausgabe 3½ prozentiger, auf den Inhaber lautender Schuldverschreibungen im Gesammtbetrage von Drei Millionen Mark auf- genommen werden wird, verjähren zu Gunsten der Stadt Gera in vier Jahren vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. 8 2. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuld- verschreibungen der gedachten Anleihe hat nach Vorschrift der einschlagenden Gesetze durch das Fürstliche Amtsgericht in Gera zu erfolgen. Ausgegeben den 5. Jannar 1897.