166 Sind Schuldverschreibungen, Zinsleisten oder Zinsscheine beschädigt, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so kann in Ermangelung sonstiger Bedenken der Stadtrath in Gera gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue, gleichartige Papiere ausfertigen lassen. Andernfalls sind die beschädigten Papiere den vernichteten gleich zu erachten. 83. Die Ausreichung neuer Zinsscheine erfolgt gegen Einlieferung der Zinsleiste an deren Inhaber, sofern nicht von dem Inhaber der zugehörigen Schuldverschreibung rechtzeitig Widerspruch dagegen bei dem Stadtrathe zu Gera erhoben worden ist. In solchem Falle werden die neuen Zinsscheine mit Zinsleiste an den Vorzeiger der Schuld- verschreibung ausgereicht. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 30. Dezember 1886. ( 8 Heimich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.