169 Landesherrliche Verordnung, die Gebühren-Taxe für die Hebammen betreffend. Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein etr. etc. haben zu Herstellung einer Gleichmäßigkeit in den Gebühren der Hebammen mit Zu- stimmung des Landtags die nachstehende Taxe zu erlassen beschlossen und sehen zu- gleich alle in den einzelnen Landestheilen zur Zeit bestehenden Gebühren-Taxen für Hebammen außer Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 30. Dezember 1886. ——* Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwihy. Dr. Vollert. Engelhardt.