170 Gebühren-Tare für die hebammen im unterländischen Bezirk im oberländischen Bezir#k — * 1. 2. 3. 22 ür eine natürliche Geburt ür eine Zwillingsgeburt Für eine schwierige Geburt, bei welcher ein Gchmruhelsr zuzu- ziehen ist An merkungen. JIn den Säen unter 1—3 ist die Gebühr für die gewöhnliche Wochenpflege in den ersten 9 Tagen mit enthalten. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnortes der Heb- amme erhöhen sich die Sabe unter 1 bis 3 um je Für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom 10. bis 21. Tage nach der Geburt täglich darüber hinaus täglich . Fũr eine verlangte Nachtwache . Für ein Klystier zu geben. EL den Beistand bei einem Abortus. . Fur jeden verlangten Vesuch, welcher nicht zur gewöhnlichen Wochenpslege gehört, bei Tag bei Nacht .Füũr eine Einsprihung in die Ge. bärmutter Fär Einlegung eines Muttertranzes 3,00 M. bis 6,00 M. 3,50 77 17 10,00 77 3,00„ „ 900 „ 1 bis 3 M. (ie nach der Entfernung) 0,20 M. bis 1,00 M. 0,20 7 7 0,50 7 ——. — 0,5 r* 7“ 2,00 * „“ 5,00 “ 7 1,00 7 1,50 „ onn 0,60 0,50 „ 0,50 3,00 M. bis 4,50 M. 3,60 14 14 5,00 7 3,00 7. % 4,50 “ 0,20 M. 0,45 „ 0,50 „ 0,50 „ bis 0,10 M. 77 0,75 7 7“ 3,00 7“ 0,40 “ „. 0,50 7 0,60 „ „ 1,00 „ ·050% 050 „