Instruktion für die Thierärzte. 81. Die Landthierärzte sind die sachverständigen Beamten für alle Angelegenheiten des Veterinär-Wesens in den ihnen zugetheilten Bezirken. § #2. Der Landthierarzt steht in einem direkten Subordinations= und Disziplinar- Verhältniß zu dem Fürstlichen Ministerium. Zur technischen Mitwirkung in veteri- närpolizeilichen Angelegenheiten ist derselbe den Landespolizeibehörden zugeordnet und hat den allgemeinen Anordnungen des Fürstlichen Landrathsamts, sowie den Requi- sitionen dieses und der Gemeindevorstände seines Bezirks nachzukommen. Ebenso ist derselbe verpflichtet, in veterinärpolizeilichen Fällen auf Verlangen der Gerichtsbehörden des Landes Untersuchungen vorzunehmen und Gutachten mündlich oder schriftlich abzugeben. 8 3. Der Landthierarzt hat den allgemeinen Gesundheitszustand der Thiere inner- halb seines Bezirks fortwährend zu beobachten und ihn auch in Zeiten, wo austeckende Krankheiten nicht herrschen, nicht aus den Augen zu verlieren. asbesondere liegt dem Landthierarzt ob, die in der Revidirten Instruktion zum Reichsgesetz vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betresfend, vorgeschriebenen Untersuchungen vorzunehmen und die erforderlichen ersten Anordnungen zu treffen, eventuell die weitere Anzeige zu erstatten. Ebenso sind dem Landthierarzte die in dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1881, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, dem „beamteten Thierarzt" überwiesenen Funktionen zugetheilt vorbehältlich der Bestimmung in § 3 sub 1 des Gesebes zur Ausführung des nurgedachten Gesehes vom 25. Mai 1882.