188 Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Jannar 1887, die Gewährung der Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Ver- waltungssachen rücksichtlich des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt betreffend. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung' vom 4. September 1886, den mit den Regierungen von Sachs, senach, chsen-Meining Sachsen- Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, Schwarzö dershaust „Schwarzburg- Andolstadt und Reuß ä. L. über Cewährung cegenseitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend, wird andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieser Vertrag fortan auch für den Verkehr mit den Behörden des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt in Kraft tritt dergestalt, daß die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshiife bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten gegenüber den Behörden des genannten Staates nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrags zu erfolgen hat. Gera, den 4. Januar 1887. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Dr. C. v. Beulwitz. Dr. Winkler.