Gesetzsammlung Furstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 465. Gesetz vom 10. Jannar 1887, die Erhebung von Beiträgen bei außerordentlicher Venutzung von Kommunikationswegen betr. Wir heinrich XIV. von Golkes Gnaden jüngerer Cinie regierender Fürst Reuß, Graf und Derr von Plauen, Berr zu Greiz, Hranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenslein rlr. ric. verordnen unter Zustimmung des Landtags was folgt: Vesiher von Waldungen, Steinbrüchen, Fabriken, Mühlen, sowie Geschäfts- iuhaber und Unternehmer aller Art, denen gewisse Kommunikationswege besonders als Abfuhr= oder Zusuhrwege dergestalt dienen, daß durch diese Benuhung ein wesentlicher Theil der Abnutung herbeigeführt, nach Befinden auch eine grundhaftere oder öftere Herstellung des Weges, als sonst erforderlich sein würde, nöthig gemacht wird, können nach Maßgabe des Umfangs dieser Benutzung und unter entsprechender Berücksichtigung der aus dem fraglichen Gewerbebetrieb sonst an die betreffende Gemeinde zu ge- währenden Leistungen zu besonderen Beiträgen an die Gemeindekasse herangcezogen werden, vorausgeseht, daß auf dem betressenden Wege kein Wegegeld erholen wird. Ausgegeben den 19. Januar 1887.