esetzsammlun für das Fürslenthun Reuß fngenr. Luie. No. 466. 3 n st ruktion vom 26. Februar 1887, das Verhältniß der Berg-Grund= und. Hypothekenbücher zu den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern betreffend. Die Instruktion vom 15. März 1877, das Verhältniß der Berg-Grund- und Hypothekenbücher zu den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern betreffend (Bd. XVIII. S. 147), wird, nachdem von dem gemeinschaftlichen Landgerichte hier Bedenken gegen einzelne darin enthaltene Bestimmungen angeregt worden sind, andurch aasseben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Die zu einem Bergwerkseigenthume gehörigen Flächen und Parzellen sind nicht aus dem gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche auszuscheiden. Das Bergwerkseigenthum besteht selbstständig neben dem Civileigenthume und bedarf es, so lange nicht für den Betrieb des Bergwerks das Recht des Civileigenthümers am Grund und Boden ganz oder theilweise ausge- schlossen wird, eines Eintrags in den gerichtlichen Grund= und Hypotheken- büchern nicht. 2. Hinsichtlich des in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten Abschnitts des fünften Titels des Berggeseyzes vom 9. Oktober 1870 (6 89—101) seiten des Civileigenthümers an den Bergwerkseigenthümer nur zur Benutzung abgetretenen Grund und Vodens und der darauf errichteten Tagegebäude, Ausgegeben den 9. März 1887. 65