196 Lagerplätze, Wasserleitungen und sonstigen Anlagen ist der Bergwerkseigen- thümer als Inhaber von Superfiziarrechten am Civileigenthume zu betrachten und es entsteht hierdurch eine Beschränkung des Civileigenthums, welche nicht nur nach Ziffer 34 der Instruktion vom 9. Juli 1872 im Berg- Grund= und Hypothekenbuche, sondern auch in der 1. Rubrik des betreffenden Foliums des gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs zu ver- lautbaren ist. Die auf dem Folium des gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs einge- tragenen Hypothekengläubiger und sonst dinglich Berechtigten können der Beschränkung des Civileigenthums durch die dem Bergwerkseigenthümer ein- zuräumenden Superfiziarrechte nicht widersprechen. Sie können sich an die nach § 91 des Berggesetzes von dem Bergwerksbesiter dem Grundbesitzer jährlich im Voraus zu leistende Entschädigung für die entzogene Nutzung in Gemäßheit der Bestimmungen des 8 53 des Gesetzes die Grund= und Hopothekenbücher pp. betreffend, sowie an die bei der Rückgabe vom Berg- werksbesitzer zu zahlende Ersatzleistung für die Werthsverminderung des Grundstücks halten und die von demselben dem Cioileigenthümer nach al. 3 des § 91 des Berggesetzes zu bestellende Caution haftet auch ihnen mit. Diese Caution ist daher auch auf Verlangen eines im gerichtlichen Grund- und Hypothekenbuche eingetragenen Gläubigers oder sonst dinglich Berech- tigten zu bestellen und bei der Civilgrund= und Hypothekenbuchsbehörde zu hinterlegen. In dem in § 96—101 des Berggesetzes normirten Enteignungsverfahren sind, falls dasselbe zum Zwecke der Constituirung von Superfiziarrechten stattsindet, vor Festsetzung der von dem Bergwerkseigenthümer zu leistenden Entschädigung bez. Caution auch die im gerichtlichen Grund= und Hypo- thekenbuche eingetragenen Gläubiger oder sounst dinglich Berechtigten zu hören. Ohne Zustimmung dieser Hypothekengläubiger oder sonst dinglich Be- rechtigten kann eine Beschwerung des Civileigenthums mit Superfiziarrechten zu Gunsten des Bergwerkseigenthums nur im Wege dieses Enteignungs- verfahrens unter Festsetzung der Entschädigungssumme bez. Caution durch das Bergamt stattsinden. Daher kann die Beschwerung, wenn dieselbe oder nur die Festsetzung der Entschädigungssumme oder Caution im Wege güt- licher Vereinbarung erfolgt ist, in den Grund= und Hypothekenbüchern erst verlautbart werden, nachdem die Zustimmung jener Hypothekengläubiger oder