197 sonst dinglich Berechtigten beigebracht ist, es sei denn, daß diese Zustimmung in Gemäßheit der Bestimmungen des § 58 des Hypothelengesetzes vom Richter ergänzt werde. Ist der Bergwerks= und der Civileigenthümer identisch, so kann eine Be- schwerung des Civileigenthums mit einem Superfiziarrechte bezüglich die Hinzuschlagung des letztern zu einem Folium des Berg-Grund= und Hypo- thekenbuchs nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. November 1858 die Grund= und Hypothekenbücher pp. betreffend (6 61 ff.) erfolgen. Die Gerichtsbehörden und Bergämter sind verbunden, vorkommenden Falls die für die Einträge in den bergamtlichen bezw. gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern erforderlichen Unterlagen sich wechselseitig mitzutheilen. Die Berg-Grund= und Hypothekenbücher sind nach ihrer ersten Aufstellung in Gemäßheit § 232 des Gesetzes vom 20. November 1858 öffentlich aus- zulegen. Vorher sind die Entwürfe bei der Ministerialabtheilung für das Innere einzureichen, welche dieselben nicht nur selbst einer Durchsicht unter- ziehen, sondern auch dem gemeinschaftlichen Landgerichte zur Prüfung, sowie zum Erlasse der in 8 232 cit. vorgeschriebenen allgemeinen Bekanntmachung zugehen lassen wird. Alsbald nach Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist bezüglich nach Erledigung der gegen die Entwürfe eingegangenen Ein- wendungen sind die den Einträgen im Berg-Grund= und Hypothekenbuche entsprechenden Einträge im gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche von Amtswegen zu machen. Entskeht bei der ersten Anlegung der Berg-Grund= und Hypothekenbücher die Frage, ob ein Gebäude, eine Anlage u. s. w. zu den Zubehörungen eines Bergwerks gehört, so haben die Bergbehörden (in erster Instanz die Berg- ämter, in der Recursinstanz die Ministerialabtheilung für das Innere) nach den thatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falles unter thunlichster Be- rücksichtigung des Willens der Betheiligten die Frage zu entscheiden. Als Betheiligte sind hierbei auch die auf dem betroffenen Folium des gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs eingetragenen und die auf dem Folium des Berg-Grund= und Hypothekenbuchs einzutragenden Hypotheken= hläubiger und sonst dinglich Berechtigten anzusehen und steht daher auch diesen Personen der Recurs gegen die Entscheidung Fürstlichen Bergamts zu.