198 Gegen die Entscheidung Furstlichen Ministeriums kann der Rechtsweg durch Klagerhebung beschritten werden. Es muß aber binnen 3 Monaten nach Eröffnung der Entscheidung die Klagerhebung dem Fürstlichen Berg- amte nachgewiesen werden, widrigenfalls die Entscheidung Farstlichen Ministeriums für die Feststellung des Entwurfs des Berg-Grund= und Hypothekenbuchs maßgebend bleibt. Gera, am 26. Februar 1887. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Dr. E. v. Beulwih. Dr. Winller.