Nachträgliche Berichtigung. Auf Seite 5 des 19. Vandes der Gesetzsammlung muß es in der ersten Zeile des § 8 des dort abgedruckten Ausführungsgesetzes zum deutschen Gerichtsverfassungs- gesetze vom 22. Februar 1879 statt: „die Mitglieder der landesherrlichen Familien“ heißen: „die Mitglieder der landesherrlichen Familie“.