esetzsammlun fũr das Fursteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 469. Ministerialverfügung vom 22. Oktober 1887, die Ausübung der Fischerei betreffend. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- führung des Fischereigesezes vom 15. Juli 1870 (Gesetzsf. Bd. XVI. S. 165), nach- dem aus Veraulassung stattgehabter Vereinbarungen mit den Regierungen der in Fischereiangelegenheiten mit dem Fürstenthume im Vertragsverhältnisse stehenden Staaten sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die Ministerialbekanntmachung vom 5. November 1878 (Gesetzs. Bd. XVIII S. 301) einer Neufassung zu unterziehen, an Stelle dieser Bekanntmachung hierdurch Folgendes bestimmt: 81. Fische der im Verzeichnisse Anlage A. zu gegenwärtiger Verfügung aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzfslosse gemessen, nicht mindestens diejenige Länge haben, welche für eine jede bieser Arten im Verzeichnisse angegeben ist. · Die Fischerei auf Fischlaich ist verboten. Fischlaich, ingleichen Fische der in der Anlage A. bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, Ausgegeben am 9. November 1887.