215 esetzsammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 472. Ministerial-Verfügung, die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen betreffend vom 7. März 1888. Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Folge eines Beschlusses des Bundesraths vom 1. Dezember 1887, sowie im Anschluß an § 34 Anlage E des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands (Anlage A) behufs Herbeiführung gleichmäßiger Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen im Deutschen Reiche unter Ergänzung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1858 (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 2) hiermit Folgendes verfügt: 1. Die Ausstellung von Leichenpässen hat durch das Landrathsamt desjenigen Bezirks zu erfolgen, in welchem der Sterbeort oder — im Falle einer Wiederaus- grabung — der zeitherige Bestattungsort liegt. 2. Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die nachstehenden Nachweise geliefert worden sind: a. ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; Ausgegeben am 14. März 1888.