217 6. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie-Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Beförderung der Leiche mittelst der Eisenbahn nur dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 7. Bei Ausstellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem Auslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem Reich mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentransporte abgeschlossenen Ver- einbarungen zu beachten. 8. Diese Verfügung tritt mit dem 1. April 1888 in Kraft. Gera, den 7. März 1888. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium, blheilung für das Innere. Dr. E. v. Beulwiß. Dr. Winkler. Anlage A. Bekanntmachung, betreffend die Abänderung des Betrießsreglements für die Eisenbahnen Deutschlanös. Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. M. auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung Folgendes beschlossen: I. Der § 34 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 11. Mai 1874 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 179) erhält nachstehende Fassung: l 34. 1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des ro ·