220 Leichenpaß. Die nach Vorschrift eingesargte Leichedde am 18# (Cn) dedtcha#sch) ##m? zu. an verstorbenen. qüüährigen (Slend, #er, und Banene# ds Be#erbese#, del Kintern Stnd der Euern) soll mittelst Eisenbahn von. übeer. nach zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser (Stand vad Nam) Ueberführung dem Begleiter der Leiche .. die Genehmigung ertheilt worden ist, werden d nmtliche Sehörden, deren r Nezirte durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und ohne Aufent- halt weitergehen zu lassen. „ den 18 (I. S.) Unterschrift.