Gesetzsammlung fũr das Furstenthum Neuß jüngerer Linic. No. 473. Gesetz vom 17. April 1388, die Abänderung von Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Zwangs- enteignungen für Eisenbahnzwecke vom 15. März 1856 betreffend. Mir Heinrich XIV. von Goltes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Beuß, Graf und herr von Plauen, Herr zu Greiz, Franichseld, Gera, Schleiz und Lobenflein rir. eir. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: Dem dritten Absatze in Art. 32 des Gesehes über die Zwangsenteignungen für Eisenbahnzwecke vom 15. März 1856 (Gesetzs. Bd. XI. S. 18) wird nachstehende veränderte Fassung gegeben: Zeigt sich eine erhebliche Verschiedenheit in den Ansichten der Sachverständigen bezüglich in den Werthangaben der Schätzer, so hat der Kommissar die Gutachten bezügl. Taxen von zwei weiteren, durch ihn zu ernennenden und zu vereidigenden Sachverständigen bezügl. Schätzern einzuholen und unter Zuziehung der letzteren zunächst eine nochmalige Berathung mit den 3 Sachverständigen bezügl. Schätzern zu pflegen. Gelingt auch auf diesem Wege die Beseitigung der erheblichen Verschiedenheit nicht, Ausgegeben am 18. April 1888.