222 so wird der Durchschnitt der von sämmtlichen fünf Sachverständigen bezügl. Schätzern abgegebenen Taxen als maßgebend angenommen. Als erheblich ist eine Verschiedenheit zu betrachten, wenn zwischen der höchsten und der niedrigsten Taxe eine größere Differenz als 25 Prozent stattsindet. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 17. April 1888. (L. S) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt. Gesetz vom 17. April 1888, betreffend die Besoldungen der Volksschullehrer. Mir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Verr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ric. etr. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Die Besoldung eines Volksschullehrers soll vom 1. Januar 1888 ab außer freier Wohnung oder einem Wohnungsgelde mindestens 800 Mark auf dem platten Lande, 850 „ in den Marktflecken und kleineren Städten, sowie in den Ortschaften, Debschwitz, Köstritz, Langenwetzendorf, Pforten und Triebes, 900 „ in Schleiz, Lobenstein, Hirschberg und Untermhaus betragen.