223 In diese Mindestbesoldung sind die Bezüge aus dem mit einer Schulstelle verbundenen Kirchendienste nicht einzurechnen. 5 2. Jedem Volksschullehrer soll bei pflichttreuer Führung und befriedigender Leistung im Amte nach bjähriger Dienstzeit 150 Mark, 10 7“ *“ 77 77 7“ 15 77 77 450 7“ 77“ 20 « » 600 14 7 25 7“ 7 750 77 mehr als die in § 1 festgesetzte Mindestbesoldung der Stelle, welche er bekleidet, aus der Staatskasse gewährt werden. Der Anspruch auf Alterszulage geht durch nicht ausreichend begründete Nicht- annahme einer besser dotirten Stelle insoweit verloren, als dieser Anspruch durch Annahme der letzteren ausgeschlossen sein würde. Die Dienstzeit ist von der definitiven Anstellung im Schuldienste an zu be- rechnen. § 3. Wenn Volksschulen, an denen mindestens 4 Lehrer an ebensoviel Klassen thätig sind, unter der Leitung des ersten Lehrers (Oberlehrers oder Rectors) stehen, so hat letzterer aus Gemeindemitteln in Schleiz, Lobenstein und Hirschberg 450 Mark — Pf., in den übrigen Orten aber 250 Mark — Pf. über das gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulagen zu erhalten. *ie Soweit die Volksschullehrer zeither mit Einrechnung der bewilligten Theuerungs- zulagen im Genusse eines höheren Diensteinkommens sich befunden haben, soll ihnen dasselbe auf Grund des gegenwärtigen Gesehes nicht verkürzt, aber bei Gewährung neuer Alterszulagen mit in Anrechnung gebracht werden. 86. Auf die Stadt Gera findet das gegenwärlige Gesetz keine Anwendung.