233 Zu Artikel V. Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, auf Verlangen der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Aelterer Linie dieser oder den betheiligten, von Ihr zu bezeichnenden Gemeinden die Ausübung des Ihr für den Bau der Bahn innerhalb des Furstlichen Gebiets zu verleihenden Enteignungsrechts durch Vollmacht zu übertragen. Die Farstliche Regierung wird dafür sorgen, daß hierdurch die Ueberweisung des Grund und Bodens nicht verzögert wird. Zu Artikel VI. Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, die Fahrpläne für die den Gegenstand des Vertrages bildende Bahn vor ihrer Einführung den betheiligten Landesregierungen mitzutheilen, um denselben Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Wünsche zu geben. Die mit dem vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befundenen Ausfertigungen des Vertrages sind hierauf von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt worden, und es haben der Bevollmächtigte der Königlich Preußischen, der Fürstlich Reuß-Plouischen Regierung Jüngerer Linie, der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen, der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung Aelterer Linie je eine Ausfertigung des Vertrages und des Schlußprotokolls ent- gegengenommen. So geschehen zu Berlin, den 30. November 1887. Dr. Micke. Engelhardt. Dr. Slevogt. Hauthal. von Geldern-Crispendorf.