239 b. Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen den mit Sprengstosfen k. beladenen Wagen ganz ausweichen. . Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen von 2 bis 3 Wagen gebildet werden, in welchen die einzelnen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben. Zu § 16. Bei dem Abladen ist die Zusahbestimmung zu § 5 entsprechend zu berücksichtigen. Gera, den 30 September 1888. Eürstlich Reuß-Pl. Ministerinm. Dr. E. v. Beulwiß. Ur Winkier.