Gesetzsammlung Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 476. vom 10. Oklober 1888, die Ausführung der Bestimmungen in § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6C. Mai 1880 betreffend. Zufolge Höchster Entschließung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- führung der Vestimmungen in § 66 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 und 6. Mai 1880 andurch verordnet, was folgt: l. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche in Folge einer Mobilmachung in das Heer oder in den Landsturm zum Militärdienst einberufen werden oder, sofern sie in ihrer Civilstellung abkömmlich sind, freiwillig eintreten, kommen folgende Be- stimmungen zur Anwendung: 1. Jedem etatsmäßig angestellten Staatsbeamten bleibt während des Kriegs- dienstes seine Civilstelle gewahrt. 2. Den etalsmäßig angestellten oder ständig gegen Entgeld beschäftigten Staats- beamten wird während der Dauer des Kriegsdienstes ihr persönliches Dienst- einkommen unverkürzt fortgewährt. Zu dem persönlichen Diensteinkommen gehören Befsoldung, feixirte diätarische Remuneration, Funktions= und andere persönliche Zulagen, Ausgegeben am 24. Ollober 1888.