GS' * — 243 Die unter Nr. 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende Anrechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere Civildiensteinkommen 3600 M. — Pfl. oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst vorgesehenen geringeren Umfange ein. . Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend im Staatsdienst beschäftigten Personen soll bei ihrem Rücktritt in den Civil- dienst eine Beschäftigung möglichst gegen Entgelt gewährt werden. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und Vortheile gewahrt. Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des Kriegsdienstes, wenn sie aldann die Prüfung bestehen, in die Zeit des Vorbereitungedienstes miteingerechnet werden. War die Zulassung eines im Vorbereitungsdienste besindlichen Staats- beamten zur Prüfung bereits verfügt, so wird ihm die zur Ablegung der Prüfung erforderliche Frist, soweit die Militärverhältnisse es gestatten, be- willigt werden. Hinsichtlich derjenigen Staatsbeamten, welche als Offiziere oder obere Beamte der Militärverwaltung in den Kriegsdienst eingetreten sind, wird der Civil- behörde von Amtswegen mitgetheilt: a) die Höhe des Betrages, welchen der Beamte als Kriegsbesoldung eventuell Zulage bezieht; b) der Zeitpunkt, von welchem ab diese Bezüge gewährt werden. Eintretende Aederungen, sowie der Zeitpunkt, mit welchem die Bezüge aus Militärfonds aufgehört haben, werden gleichfalls der Civilbehörde mitgetheilt. Diese Mittheilungen macht derjenige Theil des Heeres, des Land- sturmes oder der Militärverwaltung, in dessen Verpflegung die oben er- wähnten Personen getreten sind, sofern derselbe eine eigene Kassenverwaltung hat, andernfalls die mit der Anweisung der Militärgebührnisse befaßte Intendantur. Die Mittheilung wird an die vorgesetzte Behörde derjenigen Kasse gerichtet, welche über das Civildiensteinkommen, die Pension oder das Warte- geld des Beamten Rechnung zu legen hat.