251 Gesetzsammlung Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. No. 478. vom 27. Juli 1889, den Zinsfuß für die Einlagen bei den Landessparkassen betreffend. Mir Heinrich XIV. von Golles Guaden füngerer Linie regierender Fürst Veuß, Graf und Herr von Mlauen, Herr zu Erri), Hranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein rtr. ekr. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Der § 1 des Gesehes vom 1. September 1886, Aenderungen des Sparkassen- statuts vom 22. Dezember 1883 betressend (Gesebs. Bd. XX. S. 129), tritt außer Krast und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Die Einlagen werden bis Ende Dezember 1889 mit drei und einem Halb, von Aufang Jannar 1890 ab dagegen mit drei und einem Drittel vom Hundert auf das Jahr verzinst. Bei Annahme von Einlagen über Drei Hundert Mark kann die Sparkassenverwaltung einen niedrigern Zinsfuß bedingen; ist aber eine desfallsige besondere Vereinbarung nicht getrossen worden, so gilt auch für Ausgegeben am 31. Juli 1889.