1 55 Gesetzsammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Liiie. No. 460. Ministerialverordnung vom 5. September 1889, das Lotteriespiel betreffend. Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hierdurch Folgendes verordnet: 1. Der Verkauf von Loosen oder die Ansammlung von Loosbestellungen zu nicht ausdrücklich erlaubten Lottericen und Ausspielungen ist bei einer Strafe bis zu Fünf und Siebzig Mark, die Verbreitung von Pläuen und Ankündigungen oder Gewinn- listen unerlaubter Unternehmungen dieser Art, mag sie durch Herumtragen, Herum- schicken, Anflegen an öffentlichen oder bekannt gemachten anderen Orten oder durch Aufnahme in hierländische Zeitungen erfolgen, ist bei einer Strafe bis zu Fünfzig Mark für jeden Zuwiderhandlungsfall verboten. 2 An den Strafbestimmungen gegen das Lottospiel wird etwas nicht geändert; dieselben bleiben vielmehr allenthalben in Geltung. Ausgegeben am 11. September 1869.