263 esetzsammlung fũr das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. lo. 483. Gesetz vom 27. Dezember 1889, die Abänderung von § 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 betreffend. Mir Heinrich XIV. von Golies Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Pranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. elic. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: Der § 4 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883, die Abänderung und Er- gänzung einiger Bestimmungen des Statuts für die Allgemeine Beamtenwittwen- pensionsanstalt betreffend (Gesetzz. Bd. XX. S. 33), wird in nachstehender Weise abgeändert: Wenn für die Hinterbliebenen eines auf gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Staaten besoldeten Beamten, welcher hierlands bei der Allgemeinen Beamtenwittwenpensionsanstalt oder bei der Wittwenpensionsanstalt der Unterbeamten betheiligt ist, auf Kosten der Gemeinschaft anderweite Für- sorge getroffen wird, so scheidet derselbe aus der betreffenden Pensionsan= Ausgegeben am 8. Januar 1890.