269 Leistungen gewährlen Entschädigungen, Pensionen oder Wartegelder sowie die Zuschüsse aus Stiftungskassen und aus der Staatskasse als zum Amtseinkommen gehörig zu behandeln sind. 86. Die in § 10 des Gesetzes über die Pensionirung der Geistlichen vom 27. Oktober 1872 und § 11 des Nachtragsgesezes vom 9. März 1874 geordneten temporären Abgaben an den geistlichen Emeritirungsfonds kommen in Wegfall, wenn und insoweit durch deren Entrichtung das gesetzliche Mindesteinkommen sammt Alterszulagen ver- lürzt werden sollte. 86. Die Gewährung dessen, was an dem Mindesteinkommen bei den geistlichen Stellen des Laudes fehlt, ebenso die Aufbringung der Alterszulagen erfolgt durch den Staat. Derselbe hat das Recht, die Kirchkasse der betreffenden Gemeinde nach Gehör des Kirchenvorstandes und die geistlichen Stiftungskassen des betreffenden Bezirks, in welchem die Aufbringung stattsinden soll, zu entsprechender Hilfsleistung beizuziehen. Die Feststellung der Höhe des Amtseinkommens der geistlichen Stellen erfolgt in der in § 3 des Gesetzes über Pensionirung der Geistlichen vom 27. Oktober 1872 geordneten Weise unter Beiziehung der Kirchengemeindebehörden. §* 7. Gegenwärkiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. 868. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, iusbesondere das Gesetz vom 30. De- zember 1880, die Besoldungen der Geistlichen betreffend, sind aufgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 4. Jonnar 1890. (I.S.) Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.