289 esetzsammlung für das Furstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 487. Gesetz vom 16. Juni 1890, die Erhebung der Einkommenstener betreffend. Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf und Verr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Im Fürstenthume Reuß j. L. wird eine allgemeine Einkommensteuer erhoben und zwar in zwei Abtheilungen, von denen die erste Abtheilung die Einkommen bis zu 3000 M. — Pf., die zweite aber die höheren Einkommen umfaßt. Dieser Steuer unterliegt das gesammte nach den Beslimmungen des gegen- wärtigen Gesetzes zu berechnende jährliche reine Einkommen des Beitragspflichtigen. 82. Der Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesetze sind unterworfen: 1. die Eimvohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im Fürstenthume einen Wohnsi haben oder sich daselbst aufhalten), soweit Ausgegeben am 9. Juli 1890.