Gesetzsammlung fũr das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 468. Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten, sowie unter Vorbehalt nachträglicher Zustimmung des Landtags wird auf Grund der Vorschrift in § 48 des Reichsgesetzes, betressend die Invaliditäts= und Allersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesehhblatt S. 97) hierdurch bestimmt, daß für die in § 1 des gedachten Gesetzes bezeichneten Personen, welche den in § 48 Absah 2 dieses Gesetzes genannten Kassen nicht angehören, eine der Zahl dieser Personen entsprechende Vetheiligung an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschusse der Thüringischen Versicherungsanstalt den Bezirksausschüssen je für den Umfang der betressenden Verwaltungsbezirke einzuräumen ist. Gera, den 1. Juli 1890. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Dr. E. v. Beulwit. Frommhold. Ausgegeben am 9. Juli 1890.