316 ersolgen müssen; demnächst aber lann in die Wahl der Betheiligten gestellt werden, an welchem Orte sie die Steuer für den Gesommtbetrag ihres Einkommens emtrichten wollen. Erfolgt eine Erklärung hierüber nicht, so ist die Steuer für den Gesammtbelrag des Einkommens in demjenigen Orte einzuziehen, aus welchem dem Sienerpflichtigen der größte Theil seines Einkommens zufließt. Das Gleiche gilt in entsprechender Weise von den zur zweiten Abtheilung gehörigen Steuer- pflichtigen, welche im Bereiche von mehr als einer Bezirkskommission einen Wohnsitz haben. 8 2. Die nicht im Fürstenthume wohnhaften oder sich aushaltenden Personen, welche wegen ihres Einkommens aus hierländischem Grundbesitze oder aus hierländischem Gewerbebelriebe zur Siener heranzuziehen sind, müssen da veraulagt werden, wo der Grundbesih liegt oder das Gewerbe betrieben wird. Ist solches im Bereiche von mehr als einer Orts- oder Bezirkseinschähungskommission der Fall, so wird auch hier die erste Veranlagung bei den betreffenden Kommissionen gleichzeitig ersolgen müssen, demnächst aber für den Ort der Steuerentrichtung die eigene Erklärung des Steuerpflichligen, ergeblichen Falls die Größe der verschiedenen Theile des Einkommens maßgebend sein. §3. Gehalle, Pensionen und Worlegelder, welche von außerhalb des Fürstemnthums wohnhaften Militärpersonen und Civilbeamten (einschließlich der öffentlichen Lehrer) oder von deren Hinter- bliebenen aus einer hierländischen Staatslasse bezogen werden, sind in dem Orte zu besteuern, an welchem die zahlende Kasse ihren Sih hat. Die Kassen der allgemeinen Beamtenwiltwenpensionsanslalt und der Willwenpensionsanstalt für Unlerbeamte, sowie die hauptsächlich aus Staalsmilleln unterhaltenen Pensionssonds der öffent- lichen Lehrer gehören zu den hierländischen Staalskassen. 84. Das Einlonimen ans Grundbesih, welcher im Deulschen Reiche außerhalb des Fũrstenthnms liegt, und aus Gewerben, welche im Demschen Reiche außerhalb des Fürstenihums belrieben werden, desgleichen Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche an deulsche Mililärpersonen und Civilbeamie oder on deren Hinterbliebene aus der Kasse eines andern Bundesstaales gezahlt werden, müssen bei der Veranlagung zur hierländischen Einkommensicuer sleto außer Ansah bleiben. 55. Die im § 4 erwähnten Befreinngen dürsen nicht auf andere Personen oder Einkommens- quellen ausgedehnt werden. Insbesondere ist für die Besleuerung der Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche aus Kassen des Deutschen Reichs oder von Gemeinden, Körperschaften und milden Stistungen des Fürstenihums oder anderer Staalen gezohlt werden, der Wohnsih des Empfängers maßgebend. Desgleichen haben Einwohner des Fürstenthumo, welche Kapitalanlagen in andern Stiaaten gemacht haben, das ihnen daraus zufließende Einkommen hierlands zu versteuern, auch wenn dasselbe auswärts bereits mit einer Einkommensteuer belegt sein sollte.