347 esetzsammlung für das Firsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 490. Gesetz vom 28. Juli 1890, Abäuderung des Art. 65 der Revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 betrefend. Wir Heinrich XIV. von Goltes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Derr zu Greil, Branichseld, Gera, Schleif und Lobenstein etr. elt. verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Der zweite Satz des Art. 65 der Revidirten Gemeindeordnung vom 17. Juni 1874 wird in folgender Weise abgeändert: „Bei den Gemeinderäthen soll wenigstens die Hälsie der Mit- glieder in den Städten und in Hohenleuben, Ebersdorf, Langenberg, Köstritz, Untermhans, Triebes, sowie in allen denjenigen Dorfgemeinden, in denen die Wahl der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderathes aus den Besihern geschlossener Bauerngüter oder denselben gleich zu achtenden Wahlberechtigten nicht möglich ist, aus Hausbesitzern, in Ausgegeben am 6. August 1890.