348 den übrigen Dorfgemeinden aus den Besitzern geschlossener Bauern- güter bestehen.“ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Schleiz, den 28. Juli 1890. *nz Heinrich XIV. Dr. E. v. Beulwityz. Dr. Vollert. Engelhardt. Druckfehler-Berichtigung. In dem in Nr. 487 der Gesetzsammlung Seite 289 ffg. enthaltenen Gesetz vom 16. Juni 1890, die Erhebung der Einkommensteuer betreffend, muß es im § 31 sub b zu Anfang der zweiten Zeile statt „der Steuerkasse gegenüber“ heißen „der Staatskasse gegenüber“.