359 esetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 492. Ministerialbekanntmachung vom 6. September 1800, betreffend die Abändcrung des § 27 der Bahnordnung für deutsche Eisen= « bahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878. Unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung vom 24. Juni 1878, Bestimmungen in Bezug auf das Eisenbahnwesen betreffend (Gesehsammlung Bd. XVIII. S. 219 ff.), wird die durch Beschluß des Bundesrathes erfolgte Abänderung des § 27 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 nach der in Nr. 36 des Central-Blattes für das Deutsche Reich enthaltenen Fassung nachstehend noch besonders zur ösfentlichen Kenntniß gebracht: „§ 27. Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit. Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Loko- motiven wird durch die Landesanssichtsbehörde festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer in der Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der Stunde dürfen nur gestattet werden auf normalspurigen Bahn- strecken mit eigenem Bahnkörper und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 20 Wagenachsen führen und mit durchgehenden Bremsen versehen sind. Ausgegeben am 17. Sepiember 1890.