360 Die nach § 24 Absatz 1 mindestens erforderliche Anzahl der zu bremsenden Räderpaare muß bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometer in der Stunde um ein gewisses Maß erhöht werden, welches von der Landesaufsichtsbehörde unter Zusimmmg des Reichs-Eisenbahn-Amts festzusetzen ist. Die Betriebsmittel, welche in diese schnellfahrenden Züge eingestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den Bau und die Aus- rüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands entsprechen.“ Gera, den 6. September 1890. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Dr. E. v. Beulwiß. Frommhold.