361 esetzsammlung für das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. Ko. 493. Ministerial-Verfügung vom 7. November 1890, Abänderung der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 und vom 9. März 1884 über die polizeiliche Beaufsichtigung der Tampfkesfel betr. Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten werden die 88 5 Abs. 1 und 20 der Ministerial-Verfügungen vom 5. Juni 1877 (Gese-Sammlung Bd. XVIII. S. 151) und vom 9. März 1884 (Gesetz-Sammlung Bd. XIX. S. 59), die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, hiermit aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 8 Dampfkessel, welche für mehr als sechs Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueber- druck mehr als dreißig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern, welche nicht übersetzt sind, aufgestellt werden und mindestens vier Meter von öffent- lichen Straßen und fremden Grundstücken abstehen, dafern die Besiher dieser Grundstücke sich mit einem geringeren Abstande nicht ausdrücklich einver- standen erklärt haben. § 20. Dem Techniker liegt auch die allgemeine Aufsicht darüber ob, daß den im § 12 unter 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen über die Ausgegeben am 19. November 1890.