362 Heizer nachgegangen werde; er hat sich daher zu ũberzeugen, ob die Dampf- kesselheizer mit den allgemeinen Verhaltungsmaßregeln genau bekannt sind und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Dampfkesselbesitzer sind verpflichtet, die Annahme eines Heizers und jeden Wechsel in dessen Person alsogleich dem Techniker schriftlich anzuzeigen. Gera, den 7. November 1890. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. Dr. E. v. Beulwiß. Frommhold. Druckfehler-Berichtigung. Auf Seite 303 ist in § 25 Zisser 1 des Einkommensteuergesetzes 6 10 anstatt 8 8 zu setzen.