3W Ihm 2 eins an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten, d. J. Berlin, den 11. May 1833. welche Wir baben in der Gesetsammlung Nr. 31. und 32. baben verkünden lassen, ver- ordnen Wir jur Vollziehung dieser Verträge in Belresf der Eingangs-, Ausgangs- und Ducchgangs-Jölle in Unseren Landen, wie folgt: Erster Abschnicc. Allgemeine Grund säße. 8. 1. Alle feemde Erzeugnisse der Natur und Kunst koͤnnen im ganzen Umfange des Staats- 1. E— gebiets eingebracht, verbraucht und burchgefuͤhrt werden. 2. Ausnahmen hiervon. . 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natue und Kuust wird die Ausfuhr veestatter. *ile Ausnahmen biervon (6. 1. u. 2.) treten ein beim Verkehre mie Salz und Spielkar= ten, und kömen auch für andere Gegenstände aus polizeilichen Rücksichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden. . 4. Erleichterungen, welche dle Bewohner des Landes in andern Ländern bei ihrem Ver- kebre geniesten, können, in soweit es die Verschiedenheit der Verbälmisse gestarcec, erwiedere werden. Dagegen bleibt es vorbehalten, Beschränkungen, wedurch der Verkehr der Be- wohner des Scaates in sremden Ländern wesentlich leider, durch angemessene Maaßregeln zu vergellen. 5. In Folge dieses Grundsatzes ilt mit den Eingangs genannten Staaten ein freier Ver- kebr bergestellt worden, mit Ausnahme der bereits oben §. 3. genanneen Gegenstände, nämlich: n) Salz, desien Einbringung aus anderen Ländern, so wie dessen Verkauf an Privaten eines andern zum Jollvereine gehörigen Staates, verbehaltlich besonders zu bestim- mender Ausnahmen, verboten bleibc, und b.) Spielkarten, deren Ausführung aus Unseren Landen nach einem andern Vereinslande, wo der Debit derselben zu den Staalsmenopolien gehört, untersage Ast.