14 Wer eine solche Erleichterung in Anspruch nimme, bedarf dazu der Genehmigung der obersten Finangbehörde, und muh genau dasjenige besolgen, was die Zoll- oder Steuer- behörde in jedem einzelnen Falle zur Verhütung von Mißbräuchen vorschreiben wird Gegenstände der Verzehrung bleiben von dieser Erleichterung ausgeschlossen Dritter Abschnitt. Von den Disenststellen und Beamten, deren amilschen Befugnissen und ibren Pflichten gegen das Publikum, so wie des Leßtern gegen die Beamten. 9. 53. — dellenn den B amten u. 5r% lll Wegen der im Grenzbezirke von benjenigen Vereinsregierungen, deren Gebiet an das zl. r Ausland grenze, Behuss der Zoll= Erhebung und Beaussichtigung eingerichtelen Dienststellen wird auf den §. 25. Bezug genommen. Eine öffencliche Bekamtmachung wird in solchen nie ls Vereinsstaaten die angeordueten Zoflstraßen, so wie die errichteren Anmeldungs., Zollerbe- bungs= und sonstigen Absertigungs. Stellen bezeichnen. Ein Auszug daraus wird, soweit der Verkehr Unserer Unterthanen namemlich in Bezug auf die an den Thüringenschen Jollvcrein angrenzenden Länder des größeren Zollvereins daducch berührt wird, zur öfsenclichen Kenncniß gebracht werden 2. Jm Binnenlande. 5) Jollerhebungé, und Anmeldestellen. 6. 51. Die Seeuer= und Aumeldestellen, bel welchen 4) die J. 6. genannten Ausgleichungs-Abgaben zu entrichten sind, und die 9. 8. erwähme Vorzeigung der Frachebriese und Transporrzektel erfolgen muß, so wie 2) diejenigen, welche mit der Erhebung des Ein= und Ausgangszolls in Unseren Landen beauftrage werden, wird eine öffentliche Bekanntmachung näber bezeichnen. Eine jede solche Steuer= und Anmeldestelle soll durch ein Schild mit dem Lanbeswap= pen und einer Juschrift bezeichnet werden . —*- u. Beamte. . 655. Zur Mitwirkung bei der Zollaufsiche im Imnern und der Waarencomtrole sind die Seeuer- ) Seher, und An, und Anmelbestellen gleichfalls angewiesen. estellen. 656. ringenschen Zoll- e General-Inspector, als ein gemeinschaftlicher Beamter bes Thuͤrlngenschen Zoll - und andelkver= Hanbelsvereins, führt, unter der Leitung der obersten Finanzbehörde, die Controle über die