) Susemuentrt tn er- * * ent #) Strase der Beste- chung. ) Strase der Wider- seglichkeit. 22 genthumer nach Worschrife des §. 80. wegen der Geldbußen substdiarisch verbastet ist; in diesem Falle crict statt der Konfiskation die Verpflichtung des Waarensührers ein, den Wereh jener Gegenstände zu enrrichten. 6. 82. Das Eigenthum der Cegenstände, die der Konßskation unterliegen, gebe in dem Au- genblicke, wo dieselben in Beschlag genommen worden sind, sogleich auf den S#taac über und kann nach den Grundsätzen der Civilgesetze über die Vindication gegen jeden driteen Besiher versolge werden. . 33. Teessen mit einem Zollvergehen andere Verbrechen zusammen, so komm die für erstere bestimmt Serase zugleich mit der für lehztere vorgeschriebenen zur Anwendung. 9. 84. Wird eine Kontrebande oder Defraudation mittelst Abnahme, Verletzung oder sonstiger Unbrauchbarmachung des amtlichen Waarenverschlusses veruͤbt, so tritt eben die Strase ein, welche bei einem mittelst falscher oͤssentlicher Urkunden veruͤbten Zollvergehen statt findet. Die Verletzung des amtlichen Waarenverschlusses ohne Beabsichtigung einer Gefaͤlle · Entziehung wird, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß dieselbe durch einen unverschuldeten Zufall entstanden ist, mit einer Geldbuße geahndet, welche bei verbotenen Gegenständen dem sechs- ten Theile des Wertbes derselben, und bei onderen Gegenständen dem sechscen Theile der Eingangsabgaben gleichkomme. .85. Wer einen zur Wahrnehmung des Zoll= Inceresse verpfischteren Beamten, mit dem er im Amte zu thun hat, oder den Angebörigen desfelben Geld oder Geldeswerth schenkt, oder zum Geschenk anbietet, wird mit einer dem vier und zwanjigsachen Wertbe des Geschenks oder des Angeborenen gleichkommenden Gelbbuße, und wenn über den Betrag oder Wereb niches auszumitteln ist, mit einer Geldbuße von Zehn Thalern belegt. K 6. Widersetlichkeie gegen einen solchen Beanen bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes wird, in söfern damlt keine Beleidigungen und Thärlichkeiten gegen die Person des Beam-