33 J. Vereins-Zolltarif. Erste Abtheilung. Gegenstände, welche gar keiner Abgabe unterworfen sind. - * 2 9 S Ganz frei bleiben. Béume zum Verpflanzen, und Reben; Bienenstöcke mit lebenden Bienen; Blut von geschlachtetem Viehe, sowohl flüssiges als eingetrocknetes; Branntweinspülig; Dünger, thierischer; desgleichen andere Düngungsmittel, als: ausgelaugte Asche, Kalkäscher, Hornspäne, Knochenschaum oder Zuckererde, Düngesalz, letzteres nur auf besondere Erlaubnisscheine und unter Controle ver Verwendung; Eier; Erden und Erze, die nicht mit einem Zollsatze namentlich betroffen sind, als: Boz lus, Bimsstein, Blutstein, Braunstein, Gips, Lehm, Mergel, Sand, Schmir- gel, Schwerspath (in kröstallisirten Stücken), gewöhnlicher Töpferthon und Pfeifen- erde, Tripel, Walkererde u. a.; Exzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Grenze durch- schnittenen Landgutes; Fische, frische, und Krebse; kml Gras, Futterkräuter und Heu; 11. Gartengewächse, frische, als: Blumen, Gemüse und Krautarten, Kartoffeln und Rüben, eßbare Wurzeln 2c., auch frische Krappwurzeln, ingleichen Feuerschwamm, roh, wie er von, den Bäumen kommt; auch ungetrocknete Eichorien, diese mit Ausnahmen für be- sonders bestimmte Grenzen;