Grund derselben, über die Schisfahn auf einzelnen vieser Ströme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften, und es werden die Regierungen der betheiligten Uferstaaten vie hierbei in Folge der Zollanschluß= Verträge eintretenden erleichterwwen Bestimmungen besonvers bekannt machen. Fünfte Abthellung. Allgemeine Vestimmungen. 1) Das in dem Tarife neben dem Preußischen Gewichte in Anwenvung gebrachte Zoll- Gewicht it mir dem Großherzoglich-Hessischen übereinstimmend. Der Zoll-Cent- ner ist in hundert Pfund getheilt, und es sind von diesen Zoll-Pfunvde 2% „„„„ 1000 Preußische Gurdeff sche) Pfund, fun n: 1120 — 1000 Banerische 2000 — 1000 Rheinbayerische —ié 935“ 663 — 1000 Würtembergische Pfunr, 935"//0% 1000 Sächsiche (Dresdner) Pfand. Oemnach Jla gleich zu achten: 301 o — 15 Preußische GKurhessische) Pfund, * — 25 Vanerische Pfund. — 1 Aenbaherich Hiemam, ů — 15 Würtembergische Pfun 14 — 15 Sachsische (Dreoͤdner) Pfund, und Zolla Centner; 30 = 35 Preuhische (Kurhesslsche) Centner w 110 Manv, 28 = 25 Bayerische Centner zu 100 Pfund 1 Rbeinbayerisches Qumtal zu 100 llogramm, 3 37 Wurtembergische Cenener zu 104 Maund, 36 = 35 Stchsischer (Dresdner) Centner zu 110 Mund. Werden Waaren umer Begleitschein-Controle versandt, oder bedarf es zum Waaren- 2 2 verschlusse der Anlegung von Bleien, so wird erhoben; fur einen Begleitschein 2 Sgr. (1½ LGr.) oder 7 Kreuzer, für ein angelegtes Blei 1 Sgr. (“. 6Gr.) oder 3 Kreuzer. Anderc Rebenerhebungen sind unzulässig. 3) Die Abgaben werden vom Bruttogewicht erhoben: #) von allen verpackt transitirenden Gegenstän nden; b) von ven im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler vom Preußsschen oder einen Gulden und vierzig Kreuzer vom Zoll: Cenmer nicht übersteigt; auch