92 . 37. VBen- utnaachung der Eine öffencliche Bekannemachung wird die angeordneten Zollstraßen bezelchnen, und an- —’ twel. geben, auf welchen derselben, und wo die Anmeldungsposten, Haupc-Zollämter und Reben- *# — gollämrer I. Classe G. 38.), so wie die Aufsichtsstellen an der Binnenlinie errichtet worden sind. . 3. Zollamter. Die Zollämcer sind entweder Haupt-Zollämter, oder Neben-Zollämter 1. oder 2. Klasse. Bei den Haupr-Zollämtern ist jede Zollenrrichtung und jede durch diese Ordnung vor- geschriebene Absertigung ohne Einschränkung, sowohl bei der Ein= als bei der Aus, und Durch- suhr zulässtg. Reben-Zollmte= 1. Klasse werden an denjenigen Sccaßen errichrer, auf wel- cben zwar ein Handelsverkehr mie dem Uuslande statt findet, dieser sevoch nicht von solchem Umfange ist, um die Errichlung eines Haupt. Zollamtes erforderlich zu machen. Neben,Zoll- ä#mter I. Klasse werden an denjeuigen Sreaßen errichtet, auf welchen zwar ein Handelsver- kehr mie dem Auslande statt finder, dieser jedoch nicht von solchem Umfange ist, um die Ercichcung eines Haupt-Jollamees ersorderlich zu machen. Neben-Zollämter II. Klasse wer- den sür den kleinen Grenzverkehr da errichter, wo örtliche Verhälenisse solches erheischen. Mie Rücksicht auf die hiecnach den Neben-Zollämtern beizulegende Wieksamkeit werden ihre Erhebungsbesugnisse im Tarife näher bestimmt werden. Innerhalb dieser Besugnisse können Neben-Zollämter I. Klasse Waaren, welche mie Be- rührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebietes in den andern versendet wer- den, beim Aus- und Wiedereingange absertigen. Zur Ereheilung und Erledigung von Be- gleitscheinen sind sie ohne ausdrückliche Genehmigungder obersten Finanzbehörde nicht ermächriget. . 39. Anmeldungsposten. Mie dem Aumeldungsposten werden, zum Zwecke der Abserelgung von Reisenden und des sonskigen kleinen Verkehrs, in der Regel NRebensollämter II. Klasse verbunden. Auf besonders lebhasten und mit einem Haupt-Zollamte besetzten Zollstraßen kann der Anmeldungs- posten auch in einem Rebenzollamte I. Klasse bestehen. . 40.. brrsendl lein ev- Expedirionsskellen zur Aussertigung von Legitimations.Scheinen sollen nach dem örrlichen Bedlefnisse da errichtet werden, wo es an Zollämtern oder anderen geeigneten Dienstztellen sebtr, um die Waaren, welche innerhalb des Grenpbezirkes versendet werden, oder aus dem Binnenlande in denselben eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transporkausweise zu versehen. Zu Gelderhebungen sind sie nicht befugt.